Allgemeine Geschäftsbedingungen der emotionrent GbR  
M. Bergemann, C. Gohr, S. Megow, S. Seeler

A. Für die Erbringung von Agenturleistungen sowie personalkommunikative Maßnahmen und Veranstaltungen
B. Für die Vermietung von Ausrüstung und Fahrzeugen
C. Allgemeine Einkaufsbedingungen

  A. Für die Erbringung von Agenturleistungen sowie personalkommunikative Maßnahmen und Veranstaltungen

I. Maßgebliche Bedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der emotionrent GbR - Martin Bergemann, Christian Gohr,
Sebastian Megow, Stan Seeler, nachfolgend Gesellschaft genannt, und ihren Auftraggebern. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn sie
bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
 
2. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Die Gesellschaft schuldet dabei die
Hauptleistung gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber schuldet der Gesellschaft die Zahlung der Vergütung.
 
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers, es sei denn diese werden von der
Gesellschaft schriftlich anerkannt.
 
4. Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, soweit sie schriftlich festgehalten
wurden.
 
II. Lieferfrist und Liefertermine
 
1. Eine Lieferfrist beginnt - beziehungsweise ein Liefertermin wird erst verbindlich - mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung.
 
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand die Gesellschaft verlassen
hat.
 
3. Die Lieferfrist verlängert sich oder ein Liefertermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der
Gesellschaft liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die
Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem
Auftraggeber schnellstmöglich mitgeteilt.
 
4. Für Lieferverzögerungen, aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Auftraggebers, kann die Gesellschaft nicht
haftbar gemacht werden.
 
5. Teillieferungen sind innerhalb der von der Gesellschaft angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht
ergeben.
 
III. Lieferumfang und Vergütung
 
1. Lieferumfang und Vergütung werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Gesellschaft bestimmt. Bei Änderungen- und Ergänzungswünschen
des Auftraggebers können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben. Entstehen der Gesellschaft durch Änderungs-
und Ergänzungswünschen des Auftraggebers zusätzliche Aufwendungen, werden diese zu den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
 
2. Der Gesellschaft ist es gestattet, Schutzrechte für die durchgeführte Leistung anzumelden. Für eine solche Schutzrechtsanmeldung besteht
keine Pflicht gegenüber dem Auftraggeber. Auch wenn die Leistungen der Gesellschaft nicht schutzfähig oder auch eintragungsfähig sind, gelten
sie als vertragsmäßig ausgeführt.
 
3. Die Gesellschaft behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Auftraggeber
ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.
 
IV. Zusatzbestimmungen für vereinbarte Dienstleistungen
 
1. Bei vereinbarten Dienstleistungen wird kein wirtschaftlicher Erfolg geschuldet, insbesondere, wenn Auftragsinhalt die Bereitstellung von externen
Dienstleistern (Peers, Promotern, Hostess) und die Erbringung damit verbundener Nebenleistungen ist.
 
2. Die Gesellschaft ist berechtigt zur Erfüllung der Leistungen Dritte einzuschalten. Wenn nicht anders vereinbart, geschieht das im Auftrag und auf
Rechnung der Gesellschaft.
 
3. Die Gesellschaft übernimmt die Bereitstellung von Trainern und Unterlagen für die Schulung von Personal nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung.
 
V. Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung)
 
1. Die Gesellschaft ist, falls nicht anders vereinbart, dafür zuständig, geeignete Dritte auszuwählen und ihnen schriftliche Produktionsaufträge zu
erteilen. Diese Aufträge erfolgen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Eine Freigabe durch den Auftraggeber ist erst erforderlich bei
Einzelaufträgen ab 2.000,00 Euro.
 
2. Die Produktionsabwicklung wird durch die Gesellschaft koordiniert, sowie die Leistungen und Rechnungen des Dritten kontrolliert.
 
3. Für die Produktionsüberwachung berechnet die Gesellschaft ein Honorar in Höhe von 15 v. H. auf den Nettowert der Rechnung des Dritten. Die
Fälligkeit ergibt sich mit Abrechnung der Leistung des Dritten bei dem Auftraggeber.
 
4. Sollte vereinbart werden, dass die Gesellschaft auf eigenen Namen und Rechnung Vereinbarungen mit Dritten trifft, hat der Auftraggeber alle
anfallenden Fremdkosten die daraus der Gesellschaft entstehen, zu tragen.
 
5. Bei Produktionsaufträgen ab voraussichtlich 5.000,01 Euro ist die Gesellschaft berechtigt, eine sofort fällige Vorauszahlung bis zur Höhe des
Brutto-Auftragswertes zu fordern, wenn nicht schon eine andere Zahlungsbedingung vereinbart wurde.
 
VI. Mitwirkungspflichten
 
1. Der Auftraggeber benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen der Gesellschaft einen Projektleiter. Dieser steht dem Auftragnehmer
während der gesamten Projektdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei
der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.
 
2. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei Ihrer Projekterfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung sämtlicher
Materialien soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus sämtliche essentielle Informationen
bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Zudem sind alle Feedback- und Abnahmetermine laut Projektplanung einzuhalten.
 
3. Der Auftraggeber übersendet alle für die Projektrealisierung erforderlichen Materialien auf schnellstem Weg dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer
präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Der Auftraggeber versichert an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur
Weiterverwendung zu halten.
 
4. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer die Installation technischer Einrichtungen (Hardware/Software), wenn und soweit dies für
die Nutzung der Leistungen vom Auftragnehmer erforderlich ist und Installationen nicht vereinbarungsgemäß durch den Auftraggeber selbst
vorgenommen werden.
 
5. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er vom Auftragnehmer schriftlich darauf hingewiesen. In diesem
Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der zu erwartenden Mitwirkung.
 
6. Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und resultieren daraus Leerlaufzeiten bei der H2F, wird diese Leerlaufzeit
pro involvierten Mitarbeiter (maximal 8 Stunden pro Mitarbeiter täglich) mit den vereinbarten Stundensätzen in Rechnung gestellt.
Dies gilt ebenso für Wartezeiten aufgrund falsch übermittelter Informationen durch den Auftraggeber, welche Verzögerungen nach sich ziehen
sowie bei zusätzlich notwendigen Arbeiten, welche aus falsch übermittelten Informationen resultieren.
 
7. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
abgestimmt sowie dokumentiert.
 
VII. Abnahme und Annahme des Liefergegenstandes
 
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen nach Zugang abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird, wenn der Liefergegenstand mit den grundlegenden Vereinbarungen übereinstimmt.
Bei gravierenden Abweichungen wird die Gesellschaft diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefergegenstand zur erneuten
Abnahme vorbringen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand nutzt oder bezahlt.
 
2. Nach Abnahme des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei
Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das
Recht zur Beseitigung vor.
 
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen anzunehmen, wenn er nicht unverschuldet vorübergehend
zur Annahme verhindert ist. Der Gefahrenübergang erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
4. Bleibt der Auftraggeber mit der Annahme der Arbeit länger als sieben Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig
im Rückstand, so ist die Gesellschaft nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder
endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
 
VIII. Urheberrechtliche Nutzungsrechte / Leistungsschutzrechte
 
1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber für den jeweiligen Verwendungszweck die erforderlichen Nutzungsrechte der von
der Gesellschaft angefertigten Arbeiten für die Laufzeit des Vertrages oder zumindest für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf
das Gebiet der BRD begrenzt. Für Änderungen des Nutzungsumfangs, Änderungen des von der Gesellschaft angefertigten Werkes, Weiterübertragungen
der Nutzung, die Lizenzierungen der Arbeiten der Gesellschaft, Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, die nicht
von der vereinbarten Nutzung umfasst ist, ist grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft einzuholen. Solch einer Zustimmung
bedarf auch jede Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, von Teilen des Werkes der Gesellschaft oder von Arbeiten, die die
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen.
 
2. Die Nutzungs-, Verwertungsrechte (z.B. Foto-, Film-, Urheberrechte, GEMA-Rechte) oder Zustimmung Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) werden
durch die Gesellschaft, soweit erforderlich, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingeholt. Dies erfolgt in dem Umfang, der für die
vereinbarten Arbeiten zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlich ist.
 
3. Der Auftraggeber hat die Kontrollpflicht, dass alle nötigen Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie besondere Zustimmungen ausreichend
eingeholt wurden. Eventuelle Nachforderungen nach §§ 32, 32 a UrhG beziehungsweise Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach
§ 97 UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 
4. Die Gesellschaft behält sich vor, die von ihr erstellten Arbeiten zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. Die Gesellschaft ist berechtigt,
die Befugnis auf Dritte zu übertragen.
 
5. Jegliche Nutzungsrechte für Entwürfe und Arbeiten, die vom Auftraggeber abgelehnt oder nicht ausgeführt wurden, bleiben bei der Gesellschaft.
Dies gilt auch für Leistungen der Gesellschaft, die nicht von besonderen Schutzrechten umfasst werden.
 
IX. Eigentumsvorbehalt / Vorbehalt von Nutzungsrechten
 
1. Die Gesellschaft behält sich das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte der Leistung bis zur Zahlung vor.
 
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Gesellschaft zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt
und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
 
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. des Vorbehaltes der Nutzungsrechte sowie die Pfändung von Liefergegenständen durch
die Gesellschaft ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen, sofern das nicht von der Gesellschaft ausdrücklich erklärt wird.
 
4. Der Auftraggeber kann die Liefergegenstände weiterveräußern. Im Zuge solcher Weiterveräußerung werden schon zum jetzigen Zeitpunkt alle
aus diesen Weiterveräußerungen entstandenen Forderungen, in Höhe der zwischen Gesellschaft und Auftraggeber vereinbarten Vergütung inklusive
Mehrwertsteuer, an die Gesellschaft abgetreten. Eine Be-, Ver- oder Weiterverarbeitung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber hat
keine Wirkung auf diese Abtretung. Das Recht zur Einziehung dieser Forderungen haben der Auftraggeber sowie die Gesellschaft gleichermaßen.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Sollte dies jedoch der Fall sein, hat der Auftraggeber die Abtretung der Forderung den Dritten bekanntzugeben,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die der Abtretung nötigen Unterlagen der Gesellschaft auszuhändigen.
 
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, die nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen, untrennbar vermischt, so erwirbt die Gesellschaft
das Miteigentum an der neuen Sache um das Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber
verwahrt das Miteigentum für die Gesellschaft.
 
6. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Auftraggeber der Gesellschaft unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der Gesellschaft erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum
der Gesellschaft hinzuweisen.
 
X. Gewährleistung, Haftung
 
1. Mängelgewährleistungsansprüche kann der Auftraggeber im Zeitraum von zwölf Monaten nach Abnahme des Liefergegenstandes geltend
machen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
 
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Gesellschaft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
 
3. Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
 
4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder
Unmöglichkeit.
 
5. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikt sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen, besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und
typisch sind.
 
6. Die Punkte X 2-5 gelten auch bei Handlungen der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.
 
7. Bei vertraglicher Vereinbarung über die Bereitstellung von externen Dienstleistern haftet die Gesellschaft nicht für deren Pflichtverletzungen.
Ausdrücklich ist die Gesellschaft nicht für Vertragsabschlüsse, die über die Vertretungsmacht der Promoter hinausgehen oder für von externen
Dienstleister (z.B. Peer, Promoter, Hostess) begangene unerlaubte Handlungen haftbar zu machen.
 
8. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.
 
XI. Haftungsausschluss
 
1. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, die rechtliche Zulässigkeit vereinbarter Leistung zu kontrollieren. Wird
die Gesellschaft mit solch einer Kontrolle beauftragt, hat der Auftraggeber die daraus resultierenden Gebühren und Kosten der Gesellschaft und
Dritter zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.
 
2. Die in der vereinbarten Arbeit eventuell enthaltenen Sachaussagen des Auftraggebers über Produkte und Leistungen, die von ihm vor- oder
freigegeben wurden, muss die Gesellschaft nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen.
 
3. Vor Herausgabe werden die von der Gesellschaft gefertigten Entwürfe dem Auftraggeber eingereicht, damit ihm die Möglichkeit zur Kontrolle
gegeben ist. Gibt der Auftraggeber diese Entwürfe frei, wird die Pflicht zur Einhaltung der Richtigkeit von Text, Ton, Bild und Inhalt auf ihn übertragen.
 
4. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass bezüglich der von der Gesellschaft gelieferten Entwürfe und Arbeiten keine Rechte Dritter
bestehen.
 
XII. Schadensersatz
 
1. Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehlern in den durch den Auftraggeber vorgelegten Unterlagen, Grafiken, Plänen
die Gesellschaft Arbeiten ausbessern, neu durchführen muss oder sich Arbeitsvorgänge verzögern, hat der Auftraggeber den dabei entstehenden
Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu vertreten hat.
 
2. Sind diese Fehler vom Auftraggeber unverschuldet, ist die Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt. Aus solch einer Anfechtung erwächst dann
dem Auftraggeber kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung.
 
3. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen kann die Gesellschaft Ersatz für den insoweit entstandenen
Schaden und Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche werden davon nicht betroffen.
 
4.Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Gesellschaft, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, 5 v. H. der vereinbarten Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und
für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
 
5. Falls der Auftraggeber eine mit der Gesellschaft vereinbarte und durch sie ausgeführte Aktion kurz davor oder während der Durchführung
abbricht, steht der Gesellschaft die volle Vergütung zu, abzüglich der durch den Abbruch nicht mehr zu zahlenden oder verminderten Honorare
Dritter.
 
XIII. Zahlungsbedingungen
 
1. Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen wird durch die Gesellschaft nach erbrachter Leistung in Rechnung gestellt und
ist ab diesem Zeitpunkt fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist.
 
2. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Begleichung der Rechnung innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen.
 
3. Verzugszinsen werden mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt
sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn die Gesellschaft eine Belastung
mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der Gesellschaft aus § 288 V BGB bleibt hiervon unberührt.
 
4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung
von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Gesellschaft nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso
wenig die Aufrechnung mit solchen.
 
5. Kommt es durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zu Verzögerungen durch die Gesellschaft, ist die Vergütung trotzdem so zu
zahlen, als wären die Leistungen durch die Gesellschaft vertragsgemäß ausgeführt worden. Das gleiche gilt, wenn eine Aktion ohne Verschulden
der Gesellschaft durch den Auftraggeber abgebrochen wird.
 
XIV. Abwerbeverbot
 
1. Der Auftraggeber darf, während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Vertragsverhältnisses, keine Arbeitnehmer,
im Bereich des Vertragsgegenstandes, abwerben oder Dritte hierbei unterstützen. Sollte der Auftraggeber einen Arbeitnehmer der H2F
beschäftigen, so wird vermutet, dass eine Abwerbehandlung vorliegt. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, zu beweisen, dass keine Abwerbehandlung
durch ihn oder durch einen von ihm unterstützen Dritten vorlag. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in
Satz 1 zahlt der Auftraggeber an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern (einschl. Prämien, Tantiemen) des
betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung
der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, dass er im Jahr vor Fälligkeit der Vertragsstrafe
bezogen hat.
 
2. Der Auftraggeber darf, während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Vertragsverhältnisses, selbständige
(freie) Mitarbeiter der Gesellschaft, Subunternehmer oder andere vom Auftragnehmer im Bereich des Vertragsgegenstandes beauftragte Dritte,
beauftragen oder anstellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Auftraggeber an die Gesellschaft eine
Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Jahresvertragswertes, nicht aber unter EUR 5.000,00. Der Jahresvertragswert setzt sich wie folgt zusammen:
(Die im laufenden Geschäftsjahr bisher an den Dritten fällige Vergütung) / (Anzahl der Monate im laufenden Geschäftsjahr, in der mindestens ein
Auftrag durch den Dritten für die H2F durchgeführt wurde) x 12 Monate.
 
XV. Kosten
 
1. Die Parteien tragen ihre Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihnen aus dem gegenseitigen Geschäftsverkehr entstehen, selbst.
 
2. Sofern nicht anders vereinbart, werden sonstige Kosten, d. h. Kosten, die zusätzlich zum Auftrag zur Auftragsdurchführung anfielen oder zusätzlich
vom Auftraggeber bestellt wurden, dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
 
XVI. Datenschutz
 
1. Die Daten von Vertragspartnern werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung, -beendigung sowie zu Zwecken der Eigenwerbung
durch die Gesellschaft erhoben, gespeichert und genutzt. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich
ist.
 
2. Der Auftraggeber ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet. Sie hat sicherzustellen, dass die Erhebung,
Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich für den vertraglichen Zweck erfolgt. Eine Übermittlung von personenbezogenen
Daten muss durch den Auftragnehmer freigegeben werden.
 
3. Datensicherungsmaßnahmen sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes durchzuführen. Die gespeicherten
Daten sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen. Listen jeglicher Art sind zu vernichten oder auf Verlangen der H2F
herauszugeben.
 
XVII. Schlussbestimmungen
 
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Gesellschaft
zuständig ist. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
 
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber
seinen Firmensitz im Ausland hat.
 
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrag bedürfen ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Zustimmung.
 
4. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.
 
5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen
der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die
Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und
Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle
des Erdachtwerdens vereinbart worden wären.  

B. Für die Vermietung von Ausrüstung und Fahrzeugen

I. Maßgebliche Bedingungen
 
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der emotionrent GbR - Martin Bergemann, Christian Gohr,
Sebastian Megow, Stan Seeler, nachfolgend Gesellschaft genannt, und ihren Mietern. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn sie bei
späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
 
2. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von beweglichen Sachen der Gesellschaft, insbesondere
Ausrüstung und Fahrzeuge.
 
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers, es sei denn, diese werden von der
Gesellschaft schriftlich anerkannt.
 
4. Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, soweit sie schriftlich festgehalten
sind.
 
II. Vertragsinhalt
 
1. Angebote sind stets unverbindlich und richten sich nach Verfügbarkeit. Sie werden erst bindend durch eine schriftliche Auftragsbestätigung
 
2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Mieter die vereinbarte Sache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.
 
3. Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung an die Gesellschaft zu zahlen. Weiter ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand
bestimmungsgemäß einzusetzen, entsprechende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Vorschriften zum Straßenverkehr
sorgfältig zu beachten und den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln. Nach Ablauf der Mietzeit muss die Mietsache gesäubert und, in
Bezug auf Fahrzeuge, vollgetankt zurückgegeben werden.
 
4. Der Mieter hat gegenüber der Gesellschaft auf Anfrage die umgehende Mitteilungspflicht bezüglich des Stand- bzw. Einsatzortes des Mietgegenstandes
sowie bezüglich eines Wechsels des Stand- bzw. Einsatzortes.
 
III. Übergabe des Mietgegenstandes
 
1. Die Übergabe erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, in Rostock.
 
2. Sollte die Sache durch Versand übergeben werden, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen. Die Gefahr des Versandes liegt
beim Mieter. Der Hin- und Rückversand muss versichert sein.
 
3. Die Gesellschaft hat dem Mieter die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und bezüglich von Fahrzeugen in vollgetanktem Zustand mit
den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
 
4. Wenn die Gesellschaft bei der Übergabe der Mietsache in Verzug gerät, kann der Mieter soweit ihm nachweislich Schaden entstanden ist, diesen
von der Gesellschaft ersetzt verlangen. Die Gesellschaft ist allerdings berechtigt, dem Mieter eine funktionell gleichwertige Sache zur vollen
Schadensbeseitigung zur Verfügung zu stellen, wenn dies dem Mieter zumutbar ist.
 
IV. Zahlungsbedingungen
 
1. Der Mieter hat, wenn nicht anders vereinbart, die vereinbarte Miete vor Übergabe der Mietsache zu entrichten. Sollte zu Beginn der Mietzeit die
Miete nicht bezahlt worden sein, steht der Gesellschaft das Recht zu, die Mietsache zurückzubehalten.
 
2. Die Gesellschaft behält sich, vor eine angemessene unverzinsliche Kaution für die Mietsache zu verlangen.
 
3. Für den Fall, dass entgegen Ziffer IV.1 die Miete nicht vor Mietbeginn zu entrichten ist, gelten die nachfolgenden Vorschriften a) – d).
 
a) Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen wird durch die Gesellschaft beiMietbeginn in Rechnung gestellt und ist ab
diesem Zeitpunkt fällig.
 
b) Falls anders vereinbart, ist der Betrag ab Rechnungserhalt fällig und hat die Begleichung der Rechnung innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen.
 
c) Für den Fall einer schriftlich vereinbarten monatlichen Zahlung ist die Miete zum 3. eines jeden Monats fällig.
 
d) Ist der Mieter mit der Zahlung des fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, ist die Gesellschaft berechtigt
die Mietsache auf Kosten des Mieters abzuholen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Abtransport möglich ist. Die vertraglich
vereinbarte Vergütung bleibt weiter bestehen. Gewinne, die durch die Neuvermietung innerhalb der noch bestehenden Mietzeit erzielt werden,
können nach Abzug der Abholungskosten mit der Vergütung verrechnet werden.
 
4. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn die Gesellschaft eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der
Gesellschaft aus § 288 V BGB bleibt hiervon unberührt.
 
5. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung
von Zahlungen, wegen irgendwelcher von der Gesellschaft nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers, nicht statthaft, ebenso wenig
die Aufrechnung mit solchen.
 
V. Mängel des Mietgegenstandes
 
1. Der Mieter darf die Mietsache vor Mietbeginn besichtigen und mögliche Mängel rügen. Entstehen ihm aufgrund dieser Besichtigung Mehrkosten,
hat er diese selbst zu tragen.
 
2. Bei der Überlassung erkennbare Mängel müssen sofort der Gesellschaft schriftlich angezeigt werden. Sie können nicht nachträglich gerügt werden.
Andere bei Überlassung vorhandene Mängel müssen sofort, nachdem sie ausfindig gemacht wurden, der Gesellschaft schriftlich angezeigt
werden.
 
3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, rechtzeitig gerügte Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen, soweit sie den bestimmten Einsatz der Mietsache
nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Gesellschaft behält es sich vor, solche Mängel auch auf ihre Kosten durch den Mieter beseitigen zu
lassen. Anstatt der Mängelbeseitigung kann die Gesellschaft dem Mieter auch eine funktionell gleichwertige Sache zur Verfügung stellen, wenn
dies dem Mieter zumutbar ist.
 
4. In der Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache für den Mieter vollkommen aufgehoben ist, braucht er keine Vergütung zu begleichen. Für die
Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache gemindert ist, hat er nur eine angemesse herabgesetzte Vergütung zu zahlen. Wenn die Tauglichkeit des
Mietobjektes nur unwesentlich gemindert ist, kommt eine Minderung der Vergütung nicht in Betracht.
 
5. Ist die Gesellschaft zur Mängelbeseitigung verpflichtet und lässt sie eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstreichen,
ist dem Mieter ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch, wenn bei Beseitigungspflicht die Mängelbeseitigung scheitert.
 
VI. Haftung und Haftungsausschluss
 
1. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Gesellschaft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
 
2. Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
 
3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder
Unmöglichkeit.
 
4. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikt sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und
typisch sind.
 
5. Die Punkte VI 2-5 gelten auch bei Handlungen der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.
 
6. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.
 
VII. Besondere Pflichten des Mieters
 
1. Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen. Bei einer Mietzeit ab sieben Tagen hat der Mieter eine
sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen um eventuell notwendige Inspektions- und
Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und durch die Gesellschaft ausführen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten trägt die Gesellschaft,
soweit der Mieter die ihm gebotene Sorgfalt eingehalten hat.
 
2. Die Gesellschaft behält sich vor, die Mietsache nach Abstimmung mit dem Mieter zu inspizieren oder auch durch einen Dritten inspizieren zu
lassen. Der Mieter ist verpflichtet, diese Inspektion der Gesellschaft zu ermöglichen und im zumutbaren Rahmen zu erleichtern. Die Kosten dieser
Inspektionen trägt die Gesellschaft.
 
3. Der Mieter darf die Mietsache keinem Dritten überlassen oder einem Dritten Rechte an der Mietsache einräumen.
 
4. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Mieter der Gesellschaft unverzüglich Mitteilung zu machen
und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der Gesellschaft erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte
bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum der Gesellschaft hinzuweisen.
 
5. Der Mieter hat die Pflicht, geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl oder Sachbeschädigung für die Mietsache durchzuführen.
 
6. Der Mieter ist dazu verpflichtet, bei jeglicher Art von Unfällen die Gesellschaft zu unterrichten und deren Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen
und Verdacht auf Straftaten ist die Polizei hinzuzuziehen.
 
VIII. Kündigung / Ende der Mietzeit, Rückgabe der Mietsache
 
1. Ist die Mietzeit vertraglich bestimmt oder eine Mindestmietzeit vereinbart, kann auf ordentlichem Wege das Mietverhältnis nicht gekündigt werden.
 
2. Wenn eine Mindestmietzeit vereinbart war, beträgt die Kündigungsfrist einen Tag. Die gleiche Frist gilt bei zeitlich unbestimmten Mietverträgen,
wenn der Mietpreis pro Tag berechnet wird. Wird der Mietpreis wöchentlich berechnet, beträgt die Kündigungsfrist zwei Tage und bei einer monatlichen
Mietpreisberechnung beträgt die Kündigungsfrist eine Woche.
 
3. Eine außerordentliche Kündigung ist entsprechend der Voraussetzungen des § 543 BGB möglich. Weiter kann die Gesellschaft den Mietvertrag
ohne Einhaltung einer Frist beenden, wenn die Gesellschaft die Zahlung ohne berechtigten Grund verweigert, er ohne Einwilligung der Gesellschaft
die Mietsache oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet oder er die Mietsache ohne Zustimmung der Gesellschaft aus der BRD
schafft oder er gravierend gegen vertraglich bestimmte Pflichten verstößt.
 
4. Die vorangegangenen Kündigungsbedingungen gelten für Gesellschaft und Mieter gleichermaßen.
 
5. Der Zeitpunkt der Rückgabe ist mit der Gesellschaft rechtzeitig abzustimmen.
 
6. Die Mietzeit endet mit dem Tag der Übergabe der Mietsache und all dessen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem
Zustand an die Gesellschaft, frühestens aber mit Ablauf der geregelten Mietzeit.
 
7. Die Rückgabe hat zu den normalen Geschäftszeiten der Gesellschaft zu erfolgen, damit eine Überprüfung durch die Gesellschaft möglich ist.
Sollte der Mieter die Mietsache außerhalb der Geschäftszeiten an die Gesellschaft zurückgeben, ist die Übergabe erst mit der tatsächlichen Annahme
durch die Gesellschaft erfolgt.
 
8. Die Rückgabe erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, in Rostock. Sollte die Rückgabe an einem anderen Ort erfolgen, hat die dadurch verursachten
Kosten der Mieter zu tragen.
 
IX. Haftung des Mieters
 
1. Ist der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen, sind ihm die dadurch entstandenen Kosten sowie die Kosten zur Instandsetzung
der Mietsache aufzuerlegen. Weiter hat er die Höhe des Mietpreises solange weiter zu zahlen, bis die Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen
sind.
 
2. Der Umfang, der dem Mieter zuzurechnenden Schäden an der Mietsache, ist dem Mieter mitzuteilen. Ihm wird auf Wunsch die Gelegenheit zur
Nachprüfung gegeben. Die Kosten zur Beseitigung dieser Schäden sind dem Mieter in voller Höhe aufzuerlegen sowie die Kosten des Nutzungsausfalls,
der unmittelbar auf die Schäden zurückzuführen ist.
 
3. Bei schuldhafter oder technischer Unmöglichkeit der Rückgabe der Mietsache ist der Mieter gegenüber der Gesellschaft zu Schadensersatz
verpflichtet.
 
4. Der Mieter haftet für alle von ihm begangenen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen.
 
X. Datenschutz
 
1. Die Daten von Vertragspartnern werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung, -beendigung sowie zu Zwecken der Eigenwerbung
durch die Gesellschaft erhoben, gespeichert und genutzt. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich
ist.
 
2. Der Auftraggeber ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet. Sie hat sicherzustellen, dass die Erhebung,
Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich für den vertraglichen Zweck erfolgt. Eine Übermittlung von personenbezogenen
Daten muss durch den Auftragnehmer freigegeben werden.
 
3. Datensicherungsmaßnahmen sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes durchzuführen. Die gespeicherten
Daten sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen. Listen jeglicher Art sind zu vernichten oder auf Verlangen der H2F
herauszugeben.
 
XI. Schlussbestimmungen
 
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Gesellschaft
zuständig ist. Sie ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
 
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber
seinen Firmensitz im Ausland hat.
 
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrag bedürfen ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Zustimmung.
 
4. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen rechtskräftig Festgestelltem zu.
 
5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen
der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die
Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und
Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Erdachtwerdens vereinbart worden wären.  

C. Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Maßgebliche Bedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der emotionrent GbR - Martin Bergemann, Christian Gohr,
Sebastian Megow, Stan Seeler, nachfolgend Gesellschaft genannt, und ihren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern, nachfolgend gemeinsam
Lieferant genannt, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
 
2. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Der Lieferant schuldet dabei die
Hauptleistung gegenüber der Gesellschaft. Die Gesellschaft schuldet dem Lieferanten die Zahlung der Vergütung.
 
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten, es sei denn, diese werden von der Gesellschaft
schriftlich anerkannt.
 
4. Individuelle Absprachen, Nebenabreden sowie Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, soweit sie schriftlich festgehalten
sind.
 
II. Bestellung
 
1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie durch die Gesellschaft schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündliche oder fernmündliche
erteilte Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung durch die Gesellschaft bestätigt
wurde. Im Einzelfall von der Gesellschaft vorgegebene Grafiken inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung
erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat.
Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den durch die Gesellschaft vorgelegten Unterlagen, Grafiken, Plänen, besteht für die
Gesellschaft keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, über derartige Fehler die Gesellschaft in Kenntnis zu setzen, sodass die Bestellung
korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Grafiken.
 
2. Bestellungsannahmen sind der Gesellschaft durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen,
sonst ist die Gesellschaft zum Widerruf berechtigt.
 
3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart,
wenn die Gesellschaft sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
 
4. Grafiken, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von der
Gesellschaft überlassen oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben das Eigentum der Gesellschaft und dürfen an Dritte nur mit deren ausdrücklicher
schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit
Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an die Gesellschaft zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen
hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte geliefert werden.
 
III. Liefertermine
 
1. Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum
Liefertermin muss die Ware an der von der Gesellschaft angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind,
hat der Lieferant der Gesellschaft dies unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung der Gesellschaft über die Aufrechterhaltung des Auftrages
einzuholen.
 
2. Kommt der Lieferant in Verzug, so hat die Gesellschaft nach Mahnung das Recht, die vereinbarte Vergütung um 0,1 % des Netto-Bestellwertes
pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes zu mindern. Darüber hinaus bleibt es der Gesellschaft offen, ob sie weiter die
Lieferung verlangt oder vom Vertrag zurückzutritt. Auch weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
 
IV. Lieferung/Verpackung
 
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von der Gesellschaft angegebene Empfangsstelle. Hat die Gesellschaft ausnahmsweise
die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von der Gesellschaft vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die günstigste
Beförderungs- und Zustellart.
 
2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle auf die Gesellschaft über.
 
3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
Der Lieferant hat die von der Gesellschaft vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor
Beschädigung geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.
 
V. Preise / Rechnung / Zahlung
 
1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein
herabsetzt. Diese Preise schließen sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren, die dem Auftragnehmer entstanden sind, mit ein.
 
2. Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen oder Ausarbeitungen von Angeboten und Projekten werden, soweit nicht anders vereinbart,
nicht vergütet.
 
3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw.
vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferung gilt dies entsprechend.
 
4. Forderungen des Lieferanten an die Gesellschaft dürfen nur mit ihrer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den
Lieferanten.
 
5. Zurückbehaltungsrechte können durch den Lieferant nur ausgeübt werden, wenn sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
 
VI. Garantie/ Gewährleistung/ Beanstandung
 
1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben der Gesellschaft entspricht.
Der Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.
 
2. Für den vom Lieferanten durchgeführten Auftrag stehen der Gesellschaft die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu.
 
3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch bei einem Werkvertrag grundsätzlich der Gesellschaft analog § 439 BGB zu.
 
4. Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem ersten Versuch als fehlgeschlagen.
 
5. Die Gesellschaft kann wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung
bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht
der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag
für den Kaufvertrag entsprechend. Die Nacherfüllungsfrist ist zeitlich so zu setzen, dass die Gesellschaft bei fehlgeschlagener Nacherfüllung den
Auftrag noch anderweitig vergeben kann und es ihr somit noch möglich ist, die Anschlusstermine einzuhalten.
 
VII. Produzentenhaftung
 
Für Fehler, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser die Gesellschaft von der daraus resultierenden Produzentenhaftung
insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
 
VIII. Sonderbedingungen für Fotografen
 
1. Die Gesellschaft behält sich vor, bei dem vom Fotografen zu erstellende Fotomotive, die gestaltenden Personen, Requisiten, bestimmte technischen
Effekten sowie den Aufnahmeort selbst zu bestimmen. Die dazu nötigen Verträge hat der Fotograf dann im Namen und auf Rechnung
der Gesellschaft abzuschließen. Ohne schriftliche Zustimmung der Gesellschaft darf der vereinbarte Kostenrahmen nicht überschritten werden.
 
2. Das für den Auftrag weiter benötigte Personal und die benötigten Materialien sind von dem Fotografen auf eigene Kosten und Gefahr zu stellen.
Kann der Fototermin nicht durchgeführt werden, weil dieses Personal oder diese Materialien nicht verfügbar sind, hat der Lieferant die zusätzlich
entstehenden Kosten zu tragen.
 
IX. Nutzungs- und Leistungsrechte
 
1. Die Gesellschaft soll die vom Lieferanten erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, nachfolgend Arbeit, in umfassender Art und Weise selbst
und durch Dritte nutzen und verwerten können. Der Gesellschaft wird somit an der Arbeit, die ausschließlichen zeitlich, inhaltlich und räumlich
unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten und –zwecken übertragen. Insbesondere